Satzung des Golf-Club Aldruper Heide e.V.

in der Fassung vom 23. März 2015

§ 1 Name

1.
Der Verein führt den Namen
                   Golf-Club Aldruper Heide e.V.

2.

Sitz des Vereins ist Greven. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen. Der Verein ist rechtsfähig gemäß § 21 BGB.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1.

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Golfsports.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die vertragliche Nutzung sowie  die Erstellung und Unterhaltung einer Golfanlage in Greven - Aldrup - durch Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die   Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen und weitere Maßnahmen zur Förderung des Golfsports.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Als Mitglied des Vereins kann der Vorstand jede natürliche oder juristische Person aufnehmen, die einen Antrag auf Aufnahme stellt und bereit ist, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins zu fördern sowie die Satzung und die sich daraus ergebenden Ordnungen anzuerkennen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. 
Als Mitglied des Vereins kann der Vorstand jede natürliche oder juristische Person aufnehmen, die einen Antrag auf Aufnahme stellt und bereit ist, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins zu fördern sowie die Satzung und die sich daraus ergebenden Ordnungen anzuerkennen.


2.
Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder:
  • aktive, volljährige Mitglieder,
  • jugendliche Mitglieder und Junioren,
  • temporäre Mitglieder,
  • Firmenmitglieder,
  • Ehrenmitglieder,
  1. Passive Mitglieder

3.
a) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen, am Spielbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (§ 7 der Satzung). Sie haben die Rechte und Pflichten aus §§ 7 und 8 dieser Satzung.

b) Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet. Als Junioren gelten Mitglieder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen besteht die Mitgliedschaft fort. Es entfallen die Beitragsvergünstigungen mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

 

c) Firmenmitgliedschaften können sowohl von Einzelkaufleuten als auch von Personenhandelsgesellschaften, von allen juristischen Personen und Körperschaften und auch von BGB-Gesellschaften erworben werden. Firmen, die eine Mitgliedschaft im Golfclub erwerben, können dem Golfclub jährlich eine Person benennen, die berechtigt ist, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an Veranstaltungen des Golfclubs teilzunehmen.

Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsportes und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch die von dem Firmeninhaber genannten Personen ausgeübt.

d) Temporäre Mitglieder haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft alle Rechte aus der ordentlichen Mitgliedschaft. Die Beitragsordnung regelt die Beitragspflicht und Aufnahmegebühren (s. § 6 Abs. 2.).

e) Die Ehrenmitgliedschaft verleiht auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, auch wenn sie nicht als aktive Mitglieder am Golfbetrieb teilnehmen.

f) Passive Mitglieder können solche Personen sein, die nicht aktiv am Spielbetrieb teilnehmen. Sie haben auf der Golfanlage des Vereins keine Spielberechtigung, auch nicht auf der Driving-Range (s. § 5.2 Abs. 2).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung der Firma.

b) bei Austritt des Mitglieds,

c) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Wird der Austritt nicht spätestens zum 30. September eines Jahres schriftlich dem Vorstand angezeigt (Kündigung), so enden Mitgliedschaft und Beitragspflicht erst am Ende des Folgejahres.

Das Gleiche gilt, wenn ein aktives Mitglied seinen Status aufgeben und in eine passive Mitgliedschaft umwandeln möchte.

3.
a) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dem Mitglied eine strafbare oder eine grob unehrenhafte Handlung vorzuwerfen ist, die den Verein in seinem öffentlichen Ansehen erheblich belastet. Ein Ausschlussgrund liegt auch vor

  • wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Pflichten nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge nicht bezahlt hat,
  • wenn grob gegen Bestimmungen der Spielordnung oder gegen die Etikette verstoßen wurde. In geeigneten Fällen kann der Vorstand als mildere Maßnahme einen Ausschluss auf Zeit oder einen zeitlich befristeten Ausschluss vom Spielbetrieb beschließen.

b) Zuvor ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Erklärung .und Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen. Stellungnahme zu geben.

c) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechte am Vereinsvermögen sowie alle weiteren Rechte eines Vereinsmitglieds erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen

 

1.
Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag und eine Investitionsumlage zu entrichten. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und der Investitionsumlage, die bei oder anlässlich des Erwerbs der Mitgliedschaft zu zahlen ist, wird durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Mitgliederversammlung ist in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die jeweils geltende Beitragsordnung bekannt zu machen.

2.
Für den Erwerb einer temporären Mitgliedschaft kann der Vorstand beschließen, dass die Aufnahmegebühr und die Investitionsumlage gegen Zahlung eines erhöhten Jahresbeitrages zeitlich befristet entfallen.

Der Vorstand kann in der Beitragsordnung für den Übergang einer befristeten Mitgliedschaft in eine unbefristete Mitgliedschaft eine Regelung treffen, nach welcher die Aufnahmegebühr und/oder die Investitionsumlage je nach Dauer der befristeten Mitgliedschaft nur vermindert nachzuzahlen ist.

3.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Vorstand regelt die Beitragshöhe für die verschiedenen Arten der Mitgliedschaften in der Beitragsordnung, auch für Gäste (Greenfee).

Die Jahresbeiträge werden ausnahmslos zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied soll dem Verein eine entsprechende Ermächtigung erteilen. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages in Verzug, entfällt die Befugnis zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung und des Spielrechts auf der Anlage für die Dauer des Verzuges. Es entfällt aber nicht die Zahlungspflicht.

4.
Die Erhebung etwaiger irn Interesse des Vereins notwendiger Umlagen und deren Höhe kann der Vorstand beschließen, soweit sie innerhalb eines Jahres die Hälfte des Jahresbeitrages nicht übersteigt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Stimmrechts und Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und satzungsgemäß ergangener Beschlüsse, die Vereinseinrichtungen zu nutzen, am Spielbetrieb und allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und Gäste einzuführen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen, die sich aus der Satzung ergeben, sowie gegebenenfalls notwendige Anordnungen des Vorstandes oder eines Beauftragten im Interesse eines geordneten Spielbetriebes und Clublebens zu befolgen.

2.
Die strenge Befolgung der Golfregeln und der Golfetikette ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb. Sie sind von allen Mitgliedern sorgfältig einzuhalten und zu beachten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.
Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Entgegennahme der Vorstandsberichte;
b) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr;
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
e) Wahl der Vorstandsmitglieder;
f) Wahl des Ehrenrates;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
h) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
i) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes.

2.
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb der ersten 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Sie ist vom Vor- sitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen, die dem Verein eine gemeinsame Anschrift mitgeteilt haben, ist zulässig. Die Einladung kann durch E-Mail erfolgen an Mitglieder, die dem Golfclub ihre E- Mail-Anschrift mitgeteilt haben.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand stellt.

4.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich im Wortlaut mitgeteilt werden.

5.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen oder sonst Grundlagenentscheidungen darstellen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen öffentlich. Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die die Gemeinnützigkeit betreffen. Solche Satzungsänderungen sind durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

9.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

10.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haften bei Ausführung ihrer Vorstandsaufgaben dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus 6 Personen:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Schatzmeister
  4. Spielführer
  5. Platz- und Hauswart
  6. Jugendwart
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder durch den Vizepräsidenten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

3.
Der Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung aller laufenden Geschäfte zuständig.

4.
Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten.

5.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Während der laufenden Amtszeit können sie nur aus wichtigem Grund abgewählt werden. Jedoch kann jedes Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode sein Amt niederlegen. Es ist dann in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen für die Dauer der restlichen Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.

6.
Vorstandsmitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie aus dem Verein ausscheiden.

7.
Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, dass der Vorstand „en bloc" gewählt wird.

Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen gewählt werden, die Vereinsmitglieder sind.

§ 12 Schatzmeister

1.
Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Er verwaltet die Kasse und hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen. Er ist befugt, Gebühren und Beiträge einzuziehen. Der Mitgliederversammlung erstattet er einen Rechnungsbericht sowie einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Vereinsjahr. Der Vorstand kann ihm als Schatzmeister für seine Tätigkeit besondere, jeweils in einem Protokoll festzulegende Vollmachten erteilen.

2.
Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt. Zahlungen des Vereins darf er nur mit Gegenzeichnung durch ein anderes Vorstandsmitglied leisten, es sei denn, der Vorstand hat besondere Vollmacht erteilt.

§ 13 Spielführer und Spielausschuss

1.
Der Spielführer ist zuständig für den gesamten Spielbetrieb. Ihm steht der Spielausschuss zur Seite, dessen Vorsitzender er ist. Er kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Spielaus- schusses delegieren.

2.
Der Spielausschuss besteht aus dem Spielführer und weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Spielführers vom Vorstand bestellt werden.

Der vereinsinterne Spielbetrieb für die Jugendlichen obliegt dem Jugendwart und ist mit dem Spielführer abzustimmen.

§ 14 Platz- und Hauswart

Als Platzwart ist er für die Pflege und Unterhaltung und Gestaltung des Golfplatzes verantwortlich. Es wird ein Platzausschuss gebildet. Mitglieder des Platzausschusses sind der Platzwart und weitere Personen, die auf Vorschlag des Platzwartes vom Vorstand bestellt werden.

Als Hauswart ist er für die Pflege und Unterhaltung des Clubhauses und seiner Nebengebäude und für die Angelegenheiten der Bewirtschaftung verantwortlich.

§15 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer für 2 Geschäftsjahre. Die Kassenprüfer haben die Rechnungslegung des Vereins einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

§ 16 Ehrenrat

1.
Der Ehrenrat hat Beratungs- und Schlichtungsaufgaben. Er kann angerufen werden, wenn gegen Vereinsinteressen, insbesondere gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen die Bestimmungen der Spielordnung und gegen die Etikette verstoßen wurde oder bei Konflikten zwischen Mitgliedern, wenn der Vereinsfriede gefährdet erscheint.

Der Ehrenrat wird durch den Präsidenten des Vereins oder seinen Stellvertreter angerufen. Er kann auch durch Mitglieder des Vereins in Konfliktfällen angerufen werden. Die Anrufung erfolgt über den Vorstand und hat in allen Fällen schriftlich zu erfolgen.

Der Ehrenrat kann, wenn er angerufen ist, einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten und diesen mit den Beteiligten zur Beilegung des Konfliktes verhandeln. Der Ehrenrat kann dem Vorstand einen Regelungsvorschlag unterbreiten oder die Verhängung einer Maßnahme für den konkreten Fall empfehlen.

Der Ehrenrat seinerseits kann von sich aus Anregungen an den Vorstand richten, wenn Veranlassung besteht, Konfliktsituationen vorzubeugen.

Des Weiteren kann der Ehrenrat Anregungen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder zu anderen Ehrungen von Mitgliedern aussprechen.

2.
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.

§ 17 Sonstige Ausschüsse

Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Vereinsmitglieder Ausschüsse bilden zur selbständigen Regelung und Durchführung konkreter Projekte oder Veranstaltungen. Solche Ausschüsse sind nur befristet tätig. Ihnen soll mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören.

§ 18 Datenschutz

1.
Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebes sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen, der Mitgliedsnummer, der Vorgabe und der vorgabenwirksamen Spielergebnisse an den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2.
Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start-und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste durch geeignete Beschränkungen (nur für Clubmit- glieder) geschützt ist.

§ 19 Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern

Der Verein haftet nicht für Personen- oder Sachschäden oder Verluste, die Mitglieder im Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Haftung wegen Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB) bleibt unberührt.

§ 20 Auflösung des Vereins

1.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist einer Mitgliederversammlung vorbehalten, in der dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens 3 Wochen, höchstens 2 Monate später, eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich beschließt.

2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an: Deutscher Golf Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke (Förderung des Golfsports) zu verwenden hat.