Satzung des Golf-Club Aldruper Heide e.V.

in der Fassung vom 19. April 2024

§ 1 Name, Sitz
   1. Der Verein führt den Namen Golf-Club Aldruper Heide e.V.
   2. Sitz des Vereins ist Greven. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt eingetragen. Der Verein ist rechtsfähig
       gemäß § 21 BGB.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
   1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
       durch die vertragliche Nutzung sowie die Erstellung und Unterhaltung einer Golfanlage in Greven – Aldrup, durch Abhalten
       eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme
       an Verbandswettspielen und weitere Maßnahmen zur Förderung des Golfsports.
   2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
       „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
       eigenwirtschaftliche Zwecke.
   3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
       keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
       hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
   1. Als Mitglied des Vereins kann der Vorstand jede natürliche oder juristische Person aufnehmen, die einen
       Antrag auf Aufnahme stellt und bereit ist, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins zu fördern sowie
       die Satzung und die sich daraus ergebenden Ordnungen anzuerkennen.
   2. Der Verein hat folgende Mitglieder
         a.  Ordentliche Mitglieder:
         i.   aktive, volljährige Mitglieder (Vollmitglieder),
         ii.  jugendliche Mitglieder und Junioren,
         iii. Jahresmitglieder,
         iv. Firmenmitglieder,
         v.  Ehrenmitglieder,
         vi. junge Leute bis 35 Jahre,
         b. Fördermitglieder,
         c. Zweitmitglieder,
         d. Fernmitglieder,
         e. Kinder
   3. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen, am Spielbetrieb und
       an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (§ 7 der Satzung). Sie haben die Rechte und Pflichten
       aus §§ 7 und 8 dieser Satzung.
   4. Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Als Junioren gelten Mitglieder
       bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen besteht die Mitgliedschaft fort.
       Es entfallen die Beitragsvergünstigungen mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
   5. Firmenmitgliedschaften können sowohl von Einzelkaufleuten als auch von Personen-handelsgesellschaften,
       von allen juristischen Personen und Körperschaften und auch von BGB-Gesellschaften erworben werden.
       Firmen, die eine Mitgliedschaft im Golfclub erwerben, können dem Golfclub jährlich eine Person benennen, die
       berechtigt ist, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an Veranstaltungen des Golfclubs teilzunehmen.
       Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsportes und damit verbundener Rechte, werden
       ausschließlich durch die von dem Firmeninhaber genannten Personen ausgeübt
  6. Jahresmitglieder haben für die Dauer ihrer Mitgliedschaft alle Rechte aus der ordentlichen Mitgliedschaft.
      Die Beitragsordnung regelt die Beitragspflicht und Aufnahmegebühren (s. § 6 Abs. 2.).
  7. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder
      sind ordentliche Mitglieder, auch wenn sie nicht als aktive Mitglieder am Golfbetrieb teilnehmen.
  8. Fördermitglieder können nicht aktiv am Spielbetrieb teilnehmen. Sie haben auf der Golfanlage des Vereins
      keine Spielberechtigung, allerdings können sie die Driving Range und die Übungsanlage nutzen.
  9. Fernmitglieder müssen eine Mindestentfernung von 150 Km zum Heimatort / Erstwohnsitz nachweisen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
     a. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung der Firma
     b. bei Austritt des Mitglieds,
     c. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist
      nur zum Schluss eines Kalender-jahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Wird der
      Austritt nicht spätestens zum 30. September eines Jahres schriftlich dem Vorstand angezeigt (Kündigung), so
      enden Mitgliedschaft und Beitragspflicht erst am Ende des Folgejahres. Das Gleiche gilt, wenn ein aktives
      Mitglied seinen Status aufgeben und in eine Fördermitgliedschaft umwandeln möchte
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dem Mitglied eine strafbare oder eine
      grob unehrenhafte Handlung vorzuwerfen ist, die den Verein in seinem öffentlichen Ansehen erheblich belastet.
      Ein Ausschlussgrund liegt auch vor
         a. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Pflichten nicht erfüllt, insbesondere
             seine Beiträge nicht bezahlt hat,
         b. wenn grob gegen Bestimmungen der Spielordnung oder gegen die Etikette verstoßen wurde. In geeigneten
             Fällen kann der Vorstand als mildere Maßnahme einen Ausschluss auf Zeit oder einen zeitlich befristeten
             Ausschluss vom Spielbetrieb beschließen.
  4. Zuvor ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Erklärung und Gelegenheit zu einer persönlichen oder
       schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen
      gegenüber dem Verein. Rechte am Vereinsvermögen sowie alle weiteren Rechte eines Vereinsmitglieds
      erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Umlagen
  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag und eine Investitionsumlage zu entrichten.
      Die Höhe des Aufnahme-beitrages und der Investitionsumlage, die bei oder anlässlich des Erwerbs der
      Mitgliedschaft zu zahlen ist, wird durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.
      Der Mitgliederversammlung ist in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die jeweils
      geltende Beitragsordnung bekannt zu machen.
  2. Für den Erwerb einer Jahresmitgliedschaft kann der Vorstand beschließen, dass die Aufnahmegebühr
      und die Investitionsumlage gegen Zahlung eines erhöhten Jahresbeitrages zeitlich befristet entfallen.
      Der Vorstand kann in der Beitragsordnung für den Übergang einer befristeten Mitgliedschaft in eine
      unbefristete Mitgliedschaft eine Regelung treffen, nach welcher die Aufnahmegebühr und / oder die
      Investitionsumlage je nach Dauer der befristeten Mitgliedschaft nur vermindert nachzuzahlen ist.
  3. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Vorstand regelt die Beitragshöhe für die verschiedenen
      Arten der Mitgliedschaften in der Beitragsordnung, auch für Gäste (Greenfee).
  4. Die Jahresbeiträge werden ausnahmslos zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Beiträge
      werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied wird dem Verein eine entsprechende Ermächtigung
      erteilen. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages in Verzug, entfällt die Befugnis
      zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung
      und des Spielrechts auf der Anlage für die Dauer des Verzuges. Es entfällt aber nicht die Zahlungspflicht.
  5. Beitragszahlungen können grundsätzlich auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden.
      Allerdings ist der Vorstand berechtigt, zum Ausgleich des Mehraufwands entsprechende Zuschläge festzusetzen.
  6. Die Erhebung etwaiger im Interesse des Vereins notwendiger Umlagen und deren Höhe kann der Vorstand
      beschließen, soweit sie innerhalb eines Jahres die Hälfte des Jahresbeitrages nicht übersteigt.

§ 7 Rechte der Mitglieder
   Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Stimmrechts
   und Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.     
   Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und satzungsgemäß ergangener
   Beschlüsse, die Vereinseinrichtungen zu nutzen, am Spielbetrieb und allen Veranstaltungen des Clubs
   teilzunehmen und Gäste einzuführen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen, die sich aus der Satzung ergeben, sowie
      gegebenenfalls notwendige Anordnungen des Vorstandes oder eines Beauftragten im Interesse eines
      geordneten Spielbetriebes und Clublebens zu befolgen.
  2. Die strenge Befolgung der Golfregeln und der Golfetikette ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen
      Spielbetrieb. Sie sind von allen Mitgliedern sorgfältig einzuhalten und zu beachten.


§ 9 Organe des Vereins

   Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Gesamtvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
      a. Entgegennahme der Vorstandsberichte;
      b. Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr;
      c. Bericht der Kassenprüfer;
      d. Entlastung der Vorstandsmitglieder;
      e. Wahl der Vorstandsmitglieder;
      f.  Wahl des Ehrenrates;
      g. Beschlussfassung über Satzungs-änderungen und die Vereinsauflösung;
      h. Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
      i.  Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb der ersten 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen.
      Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung einer
      Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte
      Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen, die dem Verein eine
      gemeinsame Anschrift mitgeteilt haben, ist zulässig. Die Einladung kann durch E-Mail erfolgen an Mitglieder,
      die dem Golfclub ihre E-Mail-Anschrift mitgeteilt haben.
  3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder
       wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlich begründeten
       Antrag beim Vorstand stellt.
  4.  Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
        Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden
       Vorschrift schriftlich im Wortlaut mitgeteilt werden.
  5.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
       schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
       Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
       Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die       
       Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
       Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen oder sonst
       Grundlagenentscheidungen darstellen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

  6.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Vereinsmitglieder
       anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
       Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
       auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen
       und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
       Mehrheit von drei Viertel erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten
       hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
       die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen
       öffentlich. Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Fünftel der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder dies verlangt.
  8.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
       Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt,
       Satzungsänderungen zu beschließen, die die Gemeinnützigkeit betreffen. Solche Satzungsänderungen sind durch
       die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  9. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
10. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haften bei Ausführung ihrer
      Vorstandsaufgaben dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 11. Vorstand
   1. Der Vorstand soll aus höchstens sieben Personen, und zwar dem Präsidenten sowie bis zu sechs weiteren
       Vorstandsmitgliedern bestehen. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen. Ein Mitglied des Vorstands
       übt neben seinem Aufgabenbereich die Funktion des Vize-Präsidenten aus. Der Vize-Präsident wird auf der
       ersten Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit gewählt.
   2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder durch den Vize-Präsidenten
       jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
   3. Der Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung aller laufenden Geschäfte zuständig.
   4. Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die
       Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange nicht seine Mitgliederzahl unter
       drei Personen herabsinkt.
   5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
       Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Während der
       laufenden Amtszeit können die Mitglieder des Vorstandes nur aus wichtigem Grund mit 2/3-Mehrheit abgewählt
       werden. Jedoch kann jedes Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode sein Amt niederlegen.
   6. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche
       Amtsperiode entweder ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Amt betrauen oder ein anderes Clubmitglied
       in den Vorstand wählen. Die Wahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
   7. Vorstandsmitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie aus dem Verein ausscheiden.
   8. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag
       beschließen, dass der Vorstand „en bloc" gewählt wird. Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen
       gewählt werden, die Vereinsmitglieder sind.

§ 12 Rechnungsprüfung
       Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer für 2 Geschäftsjahre. Die Kassenprüfer haben die
       Rechnungslegung des Vereins einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung
       hierüber zu berichten.

§ 13 Ehrenrat
   1. Der Ehrenrat hat Beratungs- und Schlichtungsaufgaben. Er kann angerufen werden, wenn gegen Vereinsinteressen,
       insbesondere gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen die Bestimmungen der Spielordnung und gegen die
       Etikette verstoßen wurde oder bei Konflikten zwischen Mitgliedern, wenn der Vereinsfriede gefährdet erscheint. Der
       Ehrenrat  wird durch den Präsidenten des Vereins oder seinen Stellvertreter angerufen. Er kann auch durch Mitglieder
       des Vereins in Konfliktfällen angerufen werden. Die Anrufung erfolgt über den Vorstand und hat in allen Fällen schriftlich
       zu erfolgen. Der Ehrenrat kann, wenn er angerufen ist, einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten und diesen mit den
       Beteiligten zur Beilegung des Konfliktes verhandeln. Der Ehrenrat kann dem Vorstand einen Regelungsvorschlag
       unterbreiten oder die Verhängung einer Maßnahme für den konkreten Fall empfehlen. Der Ehrenrat einerseits kann
       von sich aus Anregungen an den Vorstand richten, wenn Veranlassung besteht, Konfliktsituationen vorzubeugen. Des
       Weiteren kann der Ehrenrat Anregungen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder zu anderen Ehrungen von
       Mitgliedern aussprechen.
   2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus
       mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.

§ 14 Sonstige Ausschüsse
      Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus den Kreisen der Vereinsmitglieder Ausschüsse bilden zur selbständigen
      Regelung und Durchführung konkreter Projekte oder Veranstaltungen. Solche Ausschüsse sind nur befristet
      tätig. Ihnen soll mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören.

§ 15 Datenschutz
   1. Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen
       Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vereinszwecks nach den Bestimmungen des
       Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere
       die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Spielbetriebes sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die
       Meldung der Namen, der Mitgliedsnummer, der Vorgabe und der vorgabenwirksamen Spielergebnisse an
       den DGV. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
       Maßnahmen von der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
   2. Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben,
       Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Startliste
       durch geeignete Beschränkungen (nur für Clubmitglieder) geschützt ist.

§ 16 Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern
      Der Verein haftet nicht für Personen- oder Sachschäden oder Verluste, die Mitglieder im Zusammenhang mit der
      Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
      Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
      Haftung wegen Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB) bleibt unberührt.

§ 17 Auflösung des Vereins
   1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist einer Mitgliederversammlung vorbehalten, in der dreiviertel aller
       Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Ist diese
       Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens 3 Wochen, höchstens 2 Monate später, eine
       erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich
       beschließt.
   2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
       Deutschen  Golfverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
       Zwecke zu verwenden hat.

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